Immer wieder werden Tiere entdeckt, die sich in Angelschnüren verheddert haben oder Angelhaken verschluckt haben. Wie viele von ihnen nach einem qualvollen Todeskampf sterben, bleibt unbekannt. Tierschützer sind immer wieder mit solchen Vorfällen konfrontiert.
Es ist vollkommen verantwortungslos, wie mit Angelschnüren, Ködern und Haken umgegangen wird. Übrigens ist für das Angeln stets ein Angelschein (Fischereischein) erforderlich; andernfalls gilt es als Wildfischerei und kann mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

Da Angeln leider überall erhältlich sind, entsteht der Eindruck, jeder könne sich einfach ans Wasser stellen und fischen – das ist jedoch nicht der Fall. Wenn Sie angeln möchten und einen Angelschein besitzen, gehen Sie bitte verantwortungsvoll mit der Ausrüstung um. So könnten viele Tiere viel Leid erspart bleiben.
Hätte man diese arme Taube nicht gefunden und von Tierschützern befreit, wäre sie wahrscheinlich qualvoll gestorben.
**ach ja und wer nun sagt es ist ja „nur eine Taube“, es trifft meistens Enten, Gänse und Schwäne sogar schon einmal eine Katze mit verschlucktem Angelhaken!
Infos zum Angeln ohne Fischereischein:
Fischwilderei ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Straftat und wird nach § 293 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet. Wer ohne gültigen Fischereischein und die erforderliche gewässerspezifische Angelkarte fischt, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Das illegale Angeln (auch bekannt als Schwarzangeln) hat in NRW weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen:
Strafrechtliche Verfolgung (§ 293 StGB): Die Tat gilt bereits mit dem Auswerfen der Angel als vollendet, völlig unabhängig davon, ob ein Fisch gefangen wird oder nicht.
Zusätzlicher Diebstahl: Erfolgt das Fischen in privaten Gewässern oder Zuchtteichen, kann die Tat zusätzlich als Diebstahl nach § 242 StGB gewertet werden.